Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 21a Aufsicht
Stand: 14.03.2026
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- EuGH, 17.11.1993 – C-185/91Zitiert von 15
- EuGH, 14.07.1993 – C-185/91
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21a#abs-1 (1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten unterliegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21a#abs-2 (2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21a#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21a#abs-4 (4) Für die nach Absatz 1 zuständigen Behörden gilt § 12 Absatz 7 und 8 entsprechend.